Anspruch auf „echte Haare“

Leidet eine Frau an einem dauerhaften kompletten Haarverlust
am Kopf, so kann sie gegen ihre GKV durchsetzen, dass diese ihr eine
Echthaarperücke finanziert. Das gelte auch dann, so das Sozialgericht Dresden,
wenn diese knapp doppelt so teuer sind wie Kunsthaarteile. Halten sie dafür
aber auch doppelt so lang, so sei das langfristig die bessere Lösung. Es komme
nicht mehr nur darauf an, dass die Kunsthaarperücken inzwischen optisch keinen
Unterschied zu Echthaarperücken aufweisen.

Wirtschaftsmagazin für die
hautärztliche Praxis 4/2021

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