Sobald Arzte in Videos oder Beiträgen Dritter (Z. B. Hersteller von Kosmetika o.ä.) auftreten, entsteht unabhängig von der Produktpräsentation eine Verbindung zu dem Hersteller. Gerade im Bereich der Ästhetischen Medizin hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.10.2021 (Az. 3- 10 0 27/21) eine Werbung für Pflegeserien als unzulässig erachtet.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt sich bereits seit Jahrzehnten auf den bislang unwiderrufenen Grundsatz, dass der Verbraucher in der Regel ein starkes Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Arztes steckt. Also alleine das Auftreten als Arzt suggeriert – so die Rechtsprechung – eine besondere Qualität oder einen hohen Nutzen des präsentierten Produkts. Hierdurch kann die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblich beeinflusst werden (BGH GRUR 1989, 516 (518). Zusätzlich ergeben sich Schranken aus dem Heil-mittelwerberecht, da § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG ,im Gesundheitswesen tätigen Personen“ die Abgabe von Empfehlungen verbietet.
Quelle: Dr. Iris Felicitas Koller
Dermaforum Nr3. – Mai 2025