Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bietet eine große Angriffsfläche für Abmahnungen. Das betrifft aber nicht nur Fotos, auf denen Patienten vor und nach der Faltenunterspritzung zu sehen sind.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass auch Darstellungen mittels Avataren verboten sind (23.04.2024, Az. 9 U 1097/23). In einem Fall hatten Ärzte mithilfe eines Avatars (vorher/ nachher) für eine Lippenunterspritzung mit Hyaluronsäure geworben. Der Begriff der „Darstellungen“ umfasse auch schematische Darstellungen als visuell wahrnehmbare Abbildung. Eine Beschränkung auf Fotos ergebe sich aus dem Wortlaut des Heilmittelwerbegesetzes nicht.
Quelle: Arzt&Wirtschaft Dermatologie November/Dezember 06/24