Die ärztliche Berufsordnung untersagt Zuweisergeschäfte zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern. Demnach sind konkrete Empfehlungen, aber auch unverbindliche Ratschläge wie der Hinweis auf die Apotheke um die Ecke nicht erlaubt. Auch Plakate, Flyer, Visitenkarten oder Gutscheine dürfen in der Arztpraxis nicht ausgelegt werden.
Hintergrund ist, dass Patienten nicht durch die ärztliche Autorität in ihrer Wahlfreiheit beeinflusst werden sollen.
Eine Ausnahme von der Regel gibt es aber: Fragt der Patient seinen Arzt oder seine Ärztin direkt um Hilfe, können diese einen aus ihrer Sicht passenden Leistungserbringer nennen.
Quelle: Arzt&Wirtschaft Dermatologie November/Dezember 06/24